Trunkenheit im Verkehr §316 StGB
Gemäß §316 StGB wird die Trunkenheit im Verkehr mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft, zusätzlich droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Strafbar macht sich derjenige, der im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
316 StGB regelt die Trunkenheit im Verkehr bzw. die Trunkenheitsfahrt und dient dabei nicht nur dem Schutz des öffentlich Straßenverkehrs, sondern auch dem öffentlichen Schienen-, Luft- und Schiffsverkehr.
Ein Fahrzeug führt dabei derjenige, der es in alleiniger oder aber auch nur in Mitverantwortung willentlich unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskraft in Bewegung setzt. Zu beachten ist jedoch, dass das alleinige Starten des Fahrzeugmotors nicht ausreichend ist, soweit das Fahrzeug nicht in Bewegung gesetzt wird.
Eine Strafbarkeit aus § 316 StGB ergibt sich zudem nur dann, wenn der Handelnde ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr geführt, also eine sogenannte Trunkenheitsfahrt unternommen hat.
Dies ist dann der Fall, wenn der Verkehrsraum ausdrücklich oder aber mit stillschweigender Duldung für jedermann oder eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und entsprechend genutzt wird. Entscheidend ist daher, dass die Fläche, in der das Fahrzeug geführt worden ist, tatsächlich einem unbestimmten Personenkreis zur Nutzung offen steht. Dies trifft beispielsweise auch auf Tankstellengelände und Parkplätze von Betrieben und Behörden zu.
Erforderlich ist weiterhin, dass der Fahrzeugführer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
Hinsichtlich des Alkoholkonsums ist ab einem Promillewert von 1,1 unwiderlegbar eine Fahruntauglichkeit bezüglich Kraftfahrzeugen anzunehmen (hinsichtlich Fahrrädern gilt ein Promillewert von 1,6), bei einem Promillewert ab 0,3 ist hingegen nur dann eine Fahruntüchtigkeit anzunehmen, wenn eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit hinzutritt.
Eine solche alkoholbedingte Fahrunsicherheit ist allerdings nur dann annehmbar, wenn das Verhalten des Fahrzeugführers die Überzeugung rechtfertigt, dass sich der Fahrzeugführer in nüchternem Zustand anders verhalten hätte, als er es tatsächlich getan hat. Maßgeblich sind insoweit die Umstände der Fahrweise des Fahrzeugführers, aber auch die Umstände in der Person des Fahrzeugführers selbst. Berücksichtigung findet jedoch auch in diesem Zusammenhang die festgestellte Blutalkoholkonzentration. Je näher diese am Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von einem Wert von 1,1 liegt, desto geringer ist die Bedeutung von Umständen die hinzutreten müssen um eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit anzunehmen.