Landfriedensbruch §125 StGB
Dieser Tatbestand gliedert sich in drei Tatbegehungsalternativen, den gewalttätigen, den bedrohenden und den aufwieglerischen Landfriedensbruch. Die Begehung der drei Alternativen erfolgt aber immer aus einer unüberschaubaren Menschenmenge heraus, was diesen Tatbestand besonders gefährlich macht. (Teils schon ab 11 Personen, i.d.R. aber ab 15-20 Personen).
Gewalttätiger Landfriedensbruch
Bei dieser Begehungsvariante verüben mehrere Menschen aus einer Menschenmenge heraus mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen andere Menschen oder Sachen. Darauf, ob ein wirklicher Schaden oder eine konkrete Gefährdungssituation entsteht, kommt es dabei nicht an, sondern nur darauf, dass eine nicht geringfügige Auswirkung gewollt ist, welche einen Körper- oder Sachschaden beinhaltet. Bloße passive Sitzblockaden sind daher nicht geeignet den Tatbestand zu erfüllen.
Bedrohender Landfriedensbruch
Der bedrohende L. wird begangen, indem mit vereinten Kräften aus einer Menschenmenge heraus Bedrohungen mit Gewalttätigkeiten gegen andere Menschen begangen werden. Eine Bedrohung ist das Inaussichtstellen einer Tat gegenüber einem anderen. Dies kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, wie zum Beispiel durch bedrohliches Vorrücken der Gruppe.
Aufwieglerischer Landfriedensbruch
In der dritten Variante wirkt der Täter auf die unter Umständen sogar friedliche Menschenmenge ein. Auch hier kommt es nicht auf einen tatsächlichen Erfolg an, sondern auf die Absicht des Täters die Bereitschaft der Menge zu Gewalttätigkeiten und Bedrohungen zu fördern.