Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs § 125a StGB
Der besonders schwere Fall des Landfriedensbruchs ist kein eigenständiger Tatbestand, sondern eine Strafzumessungsregel. Das bedeutet, wer in den Fällen des Landfriedensbruchs nach § 125 StGB einen besonders schweren Fall verwirklicht, dem droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Den besonders schweren Fall verwirklicht in der Regel, wer
- eine Schusswaffe bei sich führt,
- eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden,
- durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
Ein gefährliches Werkzeug nach Nr. 2 ist zum Beispiel eine Glasflasche. Für eine Strafbarkeit muss diese jedoch in der Absicht bei sich getragen werden, sie als Waffe gegen andere Menschen einzusetzen, wo durchaus Interpretationsspielraum besteht.