Unterschlagung § 246 StGB

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Die Unterschlagung meint, im Gegensatz zur Wegnahme einer Sache beim Diebstahl, eine Situation in der der Täter eine bestimmte fremde Sache schon in seinem Besitz, bzw. Einflussbereich hat. Darunter fallen auch das nicht Zurückgeben eines ausgeliehenen Buches oder die lange Überziehung der Mietzeit eines Leihwagens.

Im Paragraphen 246 StGB ist hierfür eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen. Auch der Versuch ist strafbar, nicht jedoch die fahrlässige Begehung, also aus Versehen eine Sache zu behalten.

Eine Besonderheit stellt die veruntreuende Unterschlagung in § 246 Abs. 2 StGB dar. Diese Tat bezeichnet das nicht Zurückgeben von anvertrauten Sachen. Anvertraut ist eine Sache dann, wenn sie zu einem bestimmten Zweck – die Sache zu verwenden, aufzubewahren oder zurückzugeben – von dem Opfer an den Täter übergeben worden ist.

Sie verjährt grundsätzlich nach drei Jahren, im Falle der veruntreuenden Unterschlagung fünf Jahre nach Beendigung der Tat.

Bei einer Begehung im häuslichen oder familiären Bereich oder von bloß geringwertigen Sachen (bis zu EUR 25,00) wird die Straftat nur auf Antrag verfolgt.

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