Nötigung §240 StGB
Als Nötigung wird das rechtswidrige Anwenden von Gewalt oder Drohungen (Nötigungsmittel) zur Willensbeugung eines anderen Menschen bezeichnet. Das abgenötigte Verhalten kann dabei in einer Handlung, Duldung oder einem Unterlassen bestehen.
Grundsätzlich darf jeder Mensch frei entscheiden, ob und wie er etwas tun oder lassen will (Handlungsfreiheit). Die Nötigung richtet sich gegen die Willensentschließungs- und Willensbetätigungsfreiheit.
Beachten sollte man, dass unter den Gewaltbegriff der Nötigung auch Tätigkeiten fallen, die auf den ersten Blick nicht offensichtlich Gewalt darstellen! So ist zum Beispiel plötzliches Ausbremsen, dichtes Auffahren oder das Blockieren einer Ausfahrt auch jeweils eine Nötigung.
Eine Vollendung der Nötigung liegt vor, wenn der Nötigungserfolg eintritt. Das ist der Fall, sobald der Genötigte unter der Einwirkung des Nötigungsmittels mit der vom Täter geforderten Handlung begonnen hat oder im Falle von abgenötigtem Dulden oder Unterlassen, wenn das Opfer seinen Entschluss zu einem anderen Verhalten nicht mehr realisieren kann.
Achtung: Auch versuchte Nötigung ist gemäß § 240 Abs. 3 StGB strafbar, wenn das Opfer sich beispielsweise trotz Anwendung des Nötigungsmittels nicht hat zu der gewollten Handlung zwingen lassen!
Eine besondere Rechtfertigungsregelung der Nötigung findet sich in § 240 Abs. 2 StGB. Diese schließt die Rechtswidrigkeit der Tat aus, wenn die Anwendung der Gewalt oder der Drohung zu dem angestrebten Zweck als nicht verwerflich anzusehen ist, so zum Beispiel bei Festnahmen durch Polizeibeamte, da diese in Ausübung ihrer Amtsrechte handeln.