Körperverletzung §223 StGB
Die Körperverletzung ist das gewollte, wissentliche oder in Kauf genommene körperliche Misshandeln oder Gesundheit Schädigen einer anderen Person.
Eine körperliche Misshandlung ist ein Behandeln, durch das die andere Person in ihrem körperlichen Wohlbefinden oder ihrer körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt wird. Eine Körperverletzung können auch schon Ohrfeigen oder auch das Abschneiden der Haare sein (wobei hierbei Bagatellfälle ausgenommen sind).
Eine Gesundheitsschädigung bezeichnet hingegen das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustands bei einer anderen Person, also etwa das Verursachen einer Vergiftung oder von Knochenbrüchen. Auch hier werden reine Bagatellen, wie das Anstecken mit einem Schnupfen ausgenommen.
Grundsätzlich ist eine Einwilligung in die Körperverletzung durch das Opfer möglich, weshalb sich Ärzte und Tätowierer zum Beispiel in Ausübung ihrer Arbeit nicht strafbar machen. Dies gilt jedoch nicht mehr, wenn die entsprechende Verletzung gemäß § 228 StGB sittenwidrig ist.
Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe geahndet und der Versuch ist strafbar. Grundsätzlich muss für die Strafverfolgung einer einfachen Körperverletzung ein Strafantrag gestellt worden sein, es sei denn es besteht ein besonders öffentliches Interesse.